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G.T.E.V. "Die lustigen Ebrachtaler" Steinhöring

Satzung

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen GTEV Die lustigen Ebrachtaler Steinhöring.

Er hat seinen Sitz in Steinhöring.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht Insbesondere durch Erhaltung und Pflege der kleidsamen oberbayerischen Volkstracht sowie die Erlernung und Einübung des oberbayerischen Schuhplattler und Volkstanzes, ebenso des original bayerischen Lied –und Musikgutes.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Ein Rückgewährungsanspruch auf gezahlte Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen besteht nicht.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann werden, wer sich an der Arbeit des Vereins aktiv beteiligt oder ihn sonst fördern will. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und nachfolgende Annahme durch die Vorstandschaft. Lehnt die Vorstandschaft die Annahme ab, so kann der Bewerber verlangen, dass die Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn das Mitglied gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen hat.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Für den Ausschluss bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder .Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

§4 Mitgliederbeitrag

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Erhebung eines Mitgliederbeitrages.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

§6 Die Vorstandschaft des Vereins

Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus aktiven Mitgliedern:

1. Vorstand

2. Vorstand

1. Kassier

2. Kassier

1. Schriftführer

2. Schriftführer

1. Vorplattler

2. Vorplattler

1. Jugendleiter

2. Jugendleiter

1. Brauchtumswart, Mundart und Laienspiel

1. Musikwart

1. Zeugwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandschaft vertreten und zwar je mit Einzelvertretungsbefugnis.

Die Vorstandschaftsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Wahl der neuen Vorstandschaftsmitglieder weiter.

Im Verhältnis untereinander vertritt der stellvertretende Vorstand den Vorstand.

Der Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung beschränkt werden.

§7 Aufgaben und Geschäftsgang der Vorstandschaft

Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins unter Bindung an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die laufenden Angelegenheiten erledigt der Vorstand in eigener Verantwortung. Die Vorstandschaft erstattet der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit Bericht.

Die Vorstandschaft wird durch den Vorstand nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr.

Für von der Vorstandschaft vorzunehmenden Wahlen und Abstimmungen gilt § 9 entsprechend. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Im übrigen ist sie nach Bedarf einzuberufen, insbesondere dann, wenn dies die Vorstandschaft oder der fünfte Teil der Mitglieder unter Angabe der zu behandelten Tagesordnung verlangen.

Die Mitglieder sind zu der Mitgliederversammlung durch schriftliche Mitteilung ordnungsgemäß einzuladen.

Anträge von Mitgliedern, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, müssen bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden. Diese setzt sie auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung. Anträge für die ordentliche Mitgliederversammlung gem.Abs1 Satz 1 können bis zum Beginn der Versammlung bei der Vorstandschaft eingehen.

§9 Wahlen und Beschlüsse

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen der Mitgliederversammlung die Mehrheit der Stimmen der erschienen Mitglieder.

Abstimmungen erfolgen offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder das verlangen.

Wahlen werden geheim durchgeführt. Es wird offen gewählt, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt. Für die Durchführung von Wahlen wählt die Mitgliederversammlung einen dreiköpfigen Wahlausschuss.

Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Schriftführer und vom Vorstand zu unterzeichnen ist.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist außer in den sonst in dieser Satzung genannten Fällen zuständig für die Entgegennahme des Jahresabschlusses und die Entlastung der Vorstandschaft. Über die Entlastung der Vorstandschaft entscheidet sie nach Anhörung von zwei, auf die Dauer von zwei Jahren gewählten, Kassenprüfern. Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner in allen Fragen, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Sie kann im Einzelfall weitere Angelegenheiten an sich ziehen.

§11 Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung muss von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§12 Auflösung des Vereins

Für die Auflösung des Vereins gilt § 11 entsprechend.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Steinhöring, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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